Berufszugangsbeschränkungen im Gerüstbau: Ab 1.7.24 wird es wieder etwas enger werden für diejenigen, die ein Gerüst haben, bisher aufstellen durften, aber nicht mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle Anlage A eingetragen sind!
Der Zugang zum selbstständigen Gerüstbauer war bis 1998 frei. Da war es jedem erlaubt, gewerblich ein Gerüst aufzustellen. Er brauchte bei seiner Existenzgründung nur eine entsprechende Gewerbeanmeldung und die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, nicht im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Gewerbe, sondern nur in den erlaubnisfreien Gewerbeverzeichnissen Anlage B1 und B2. Mit der Rückvermeisterung wurde die Gewerbefreiheit für Gerüstbauer eingeschränkt. Mit der 5. Novelle der Handwerksordnung vom 1.7.2021 wurde eine Übergangsfrist für den Gerüstbau anderer Gewerke wie Zimmerer und Dachdecker geschaffen, die nun ausläuft. Die Verschärfung betrifft vor allem das Aufstellen von Gerüsten für Dritte, wenn also z.B. Dachdecker Gerüste für Kunden aufstellen, obwohl sie selbst nicht an diesem Bauwerk tätig sind. Details finden Sie beispielsweise im Bericht der DHZ https://tinyurl.com/2anpublw oder in einer Stellungnahme des Bundesinnungsverbands https://urlz.fr/qQEH, alles Interessenvertreter der Gewerbeeinschränkung im Handwerk.
Klar ist, dass nicht nur in diesem Gewerk der Zug der Freiheit weiter rückwärtsfahren wird. Es geht in kleinen Schritten, scheibchenweise, Schritt für Schritt. Die Regelung ab 1.7.2024 ist wieder nur ein kleiner Baustein. Der Bundesinnungsverband hat zusammen mit der Spitzenorganisation der Handwerkskammern Richtlinien erstellt, die sicherstellen sollen, dass bisherige Erfahrungen im Gerüstbau über eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung einheitlich gehandhabt werden und die Kammern nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Außerdem versuchen Kammern und Innungen gerne, statt der Anerkennung Ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten im Beweisverfahren eine Art eine Art Prüfung zu verlangen. Das sind Details, die wir am besten in der Sprechstunde klären, falls Sie betroffen sein sollten.