IFHandwerk e.V.

Handwerkskammer muss Hausverbot akzeptieren

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute bekannt gewordenen aktuellen Entscheidung verfügt, dass die Handwerkskammer ein erteiltes Hausverbot akzeptieren muss. Sie kann sich nicht auf ihr Besichtigungsrecht nach § 17 Abs. 2 HWO berufen. Dazu sagte IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle: „Damit haben Handwerkskammern wieder einmal im Kampf um die Berufsfreiheit den Kürzeren gezogen.“

In dem zu entscheidenden Fall wollte die Handwerkskammer den Betrieb eines selbstständigen Malergesellen besichtigen, um zu prüfen, ob er in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Dem Handwerker war eine Reisegewerbeerlaubnis für Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle erteilt worden, Malerarbeiten waren jedoch ausdrücklich ausgenommen. Abgesehen davon, dass diese Beschränkung von der zuständigen Behörde nicht akzeptabel ist, glaubte die Handwerkskammer, den freien Handwerker – wie häufig – mit zusätzlichen Bestriebsbesichtigungen malträtieren zu dürfen. Auf diesem Wege wollte sie sich Informationen beschaffen, um ein Bußgeldverfahren initiieren zu können. Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, entschieden die Verfassungshüter in schöner Klarheit. Zweck des Betretungsrechtes der Kammer sei nicht, sich auf diesem Wege Informationen über rechtswidrig tätige Gewerbetreibende zu verschaffen. Das Betretungsrecht der Kammer diente in diesem Fall keinem erlaubten Zweck.