IFHandwerk e.V.

Online-Durchsuchung verfassungswidrig NRW

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsschutz-Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen gekippt, nach der die heftig umstrittenen Online-Durchsuchungen in NRW zulässig waren (Urteil vom 27.2.08, Aktenzeichen 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07). Damit wurde ein wichtiger Erfolg im Kampf gegen Online-Durchsuchungen errungen. Die Entscheidung zeigt nach Auffassung des IFHandwerk e.V., dass die Sensibilität zur Wahrung von Grundrechten noch immer nicht ausreichend ausgeprägt ist.

Die Verfassungsbeschwerden gegen die bundesweite Vorratsdatenspeicherung sind dagegen noch nicht entschieden. Geklagt hatte eine Journalistin, Mitglieder der Partei DIE LINKE und 3 Rechtsanwälte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Vorschrift des Verfassungsschutzgesetzes, die den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt („Online-Durchsuchung“), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Gewährleistung der Vertraulichkeit). Die Vorschrift ist unverhältnismäßig. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen, sie ist grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung zulässig. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Weiterhin ist das heimliche Aufklären des Internet ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis (dazu gehören auch E-Mails), wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte ohne oder gegen den Willen der Beteiligten überwacht. Hierfür fehlt die Minimalvoraussetzung einer Normierung der Eingriffsschwelle. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung auch gegenüber Dritten zu. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.