IFHandwerk e.V.

Warum Online-Durchsuchungen, wenn 80% aller Hausdurchsuchungen rechtlich unzulässig sind?

Die vom Bundesinnenminister vom Zaun gebrochene Diskussion um Online-Durchsuchungen geht an der Sache vorbei. „Warum Online-Durchsuchungen, wenn 80% aller Hausdurchsuchungen rechtlich unzulässig sind?“, fragt IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle.

Wer die Durchsuchungspraxis in Deutschland kennt, kann nicht für den Vorschlag des Bundesinnenministers sein. Nach den Erfahrungen des IFHandwerk e.V. sind 80% aller richterlich angeordneten oder ohne Durchsuchungsbeschluß durchgeführte Hausdurchsuchungen unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Jahr in einer bislang einzigartigen Urteils-Serie eine Lanze für freie Handwerker gebrochen. Alle Durchsuchungen waren rechtswidrig! Michael Wörle: „So etwas gab es noch nie, solange wir die zweifelhafte Durchsuchungspraxis in Deutschland beobachten!“

Handwerkskammer muss Hausverbot akzeptieren

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute bekannt gewordenen aktuellen Entscheidung verfügt, dass die Handwerkskammer ein erteiltes Hausverbot akzeptieren muss. Sie kann sich nicht auf ihr Besichtigungsrecht nach § 17 Abs. 2 HWO berufen. Dazu sagte IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle: „Damit haben Handwerkskammern wieder einmal im Kampf um die Berufsfreiheit den Kürzeren gezogen.“

In dem zu entscheidenden Fall wollte die Handwerkskammer den Betrieb eines selbstständigen Malergesellen besichtigen, um zu prüfen, ob er in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Dem Handwerker war eine Reisegewerbeerlaubnis für Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle erteilt worden, Malerarbeiten waren jedoch ausdrücklich ausgenommen. Abgesehen davon, dass diese Beschränkung von der zuständigen Behörde nicht akzeptabel ist, glaubte die Handwerkskammer, den freien Handwerker – wie häufig – mit zusätzlichen Bestriebsbesichtigungen malträtieren zu dürfen. Auf diesem Wege wollte sie sich Informationen beschaffen, um ein Bußgeldverfahren initiieren zu können. Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, entschieden die Verfassungshüter in schöner Klarheit. Zweck des Betretungsrechtes der Kammer sei nicht, sich auf diesem Wege Informationen über rechtswidrig tätige Gewerbetreibende zu verschaffen. Das Betretungsrecht der Kammer diente in diesem Fall keinem erlaubten Zweck.

„Der kleine Handwerker vor Ort blickt kaum mehr durch“ / Meldorfer Zimmermann zahlte Bußgeld, weil er Arbeitsplätze schuf

Der Interessenverband Freier Handwerkerinnen und Handwerker (IFHandwerk e.V.) Schleswig-Holstein traf sich gestern zu einem Neujahrstreffen in Meldorf. Selbständige mit und ohne Handwerksrolleneintragung aus verschiedenen handwerklichen Berufen kamen in der Kulturkneipe „Bornholdt“ (Zingelstraße 14) zusammen, um über aktuelle berufliche und politische Themen zu diskutieren.
In seiner Ansprache kritisierte der Geschäftsführer des Verbands Michael Wörle vor allem die ständig weiter wachsende Überregulierung in der Branche: „Selbst die Ordnungsbehörden können nicht mehr sagen, was erlaubt und was verboten ist. Der kleine Handwerker vor Ort blickt da nicht mehr durch“, so Wörle.

Als besonders problematisch erweist sich immer wieder die Frage, was in einzelnen Handwerks-Berufen erlaubt und was verboten ist. So fällt in der Berufspraxis zum Beispiel die Frage schwer, welche Tätigkeiten ausschließlich von geprüften Handwerks-Meistern vorgenommen werden dürfen und welche auch von anderen Gewerbetreibenden. „Noch nicht einmal die Fahnder, die Verstöße gegen die Handwerksordnung ahnden, blicken noch durch“, berichtet Wörle. „Das wird inzwischen auch ganz offiziell bestätigt. Wir brauchen deshalb dringen einfachere und weniger Gesetze“.

Besonders skurril: Ein Meldorfer Zimmermann zahlte ein Bußgeld in Höhe von 8.500 Euro, weil er einen Arbeitsplatz schuf. Er stellte Langzeitarbeitslose an, der ihm von der Agentur für Arbeit vermittelt wurden. Die Anstellung verstieß aber gegen geltendes Handwerksrecht, worauf ihn zuvor aber weder die zuständige Kammer noch die Arbeitsagentur aufmerksam machen konnten.

Bundesverfassungsgesichts-Präsident Papier kritisiert Überregulierung

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier kritisierte am 17.12.2006 in einem beachtenswerten Interview mit dem Deutschlandfunk einen Hang zur Überregulierung. Papier betonte, dass es in Deutschland kein Gesetzesdefizit gebe, sondern allenfalls ein Vollzugsdefizit. Zitat: „Wenn, dann haben wir allenfalls ein Vollzugsdefizit, was aber vielfach darauf beruht, dass wir einen Normenüberhang haben, den keine Bürokratie mehr zu finanziell tragbaren Bedingungen überhaupt verwirklichen und vollziehen kann“. Zu viele Normen führen zu Problemen bei der Umsetzung, kritisierte Papier. Der Gesetzgeber schafft Normen ohne Rücksicht darauf, ob diese Normen überhaupt jemals irgendjemand vollziehen kann.

Der IFHandwerk begrüßt die klaren Worte des Bundesverfassungsgerichts-Präsidenten. Die negativen Folgen des Normenüberhangs werden besonders gut beim Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erkennbar. In einem aktuellen Interview mit dem Hamburger Abendblatt kritisierte am 6.1.2007 der renommierte Schwarzarbeits-Forscher Prof. Schneider aus Linz die volkswirtschaftliche Unkenntnis der Politik bei der Verfolgung von Schwarzarbeit. Die Verfolgung ist jedoch nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch rechtsstaatlich bedenklich. Gerade im Bereich der Verfolgung von Handwerksverstößen ergeben sich bei den für die Verfolgung zuständigen Gebietskörperschaften (den Landkreisen und Städten) erkennbare Vollzugsdefizite. Handwerkliche Ordungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können mit bis zu 50.000€ geahndet werden. Die Ordnungsbehörden können das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht mehr zu finanziell tragbaren Bedingungen verwirklichen und vollziehen, weil sich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die in der Handwerksordnung als Oberbegriff genannten Rechtsvorschriften bezieht, sodass eine Auslegung nur noch von Spezialisten vorgenommen werden kann. Leider haben die Verfolgungsbehörden für diese Problematik kein Problembewusstsein. So kann beispielsweise der Bremer Wirtschaftssenator gegenüber dem IFHandwerk e.V. die vom Verband geschilderte „Gefahr der willkürlichen Anwendung durch Ordnungsbehörden“ nicht erkennen. „Alle Behörden sind an Recht und Gesetz gebunden und somit verpflichtet, die richtige Auslegung bei der Rechtsanwendung im Einzelfall – die zum Teil recht schwierig sein kann – zu finden“ (Schreiben vom 18.12.2006 an den IFHandwerk e.V.). Dies gilt insbesondere für die Unterscheidung, was im Handwerk ohne Meisterbrief erlaubt und was verboten ist.

Die Bediensteten der für den Vollzug zuständigen Behörden sind mit dieser Unterscheidung in der Praxis überfordert und verlassen sich gerne auf die Vertreter des Meisterzwangs: die Handwerkskammern. Sie müssen neben umfangreichen fachspezifischen Erfahrungen in den in der Handwerksordnung aufgeführten zulassungspflichtigen Berufen der Anlage A auch die Abgrenzung nach den Ausnahmekriterien vornehmen können. Dabei stellt sich das Problem, dass die Handwerksordnung auf die einzelnen voll umfassenden Handwerksberufe und damit auf bloße Oberbegriffe abgestellt wurde, weil das Handwerk, auch nach Ansicht des Gesetzgebers, einem stetigen Wandel ausgesetzt ist, der sich insbesondere aus dem technischen Fortschritt ergibt. Es ist somit den verfolgenden Behörden unmöglich, die konkreten erlaubsnispflichtigen Tätigkeiten der einzelnen Handwerksberufe aufzuführen, auf die es im Praxifall ankommt.

Nicht nur für die Gebietskörperschaften ergeben sich somit eine Fülle von Zweifelsfällen, welche sie in einer Auseinandersetzung mit dem Betroffenen grundsätzlich über die Verwaltungsgerichte zu klären haben. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Bürger die Klärung von Zweifelsfällen nicht auf der Anklagebank erleben und somit die Klärung nicht in einem Bußgeldverfahren erfolgen darf. Da das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde nur dann zur Entscheidung annimmt, wenn der Beschwerdeführer den Gerichtsweg ausgeschöpft hat, kann festgestellt werden, dass nicht nur die jeweilige Behörde versagt hat, sondern auch die Gerichte.

Eine polizeiliche Verfolgungsmaßnahme, die aufgrund zweifelhafter Gesetzesauslegung vorgenommen wird, kann erheblichen Schaden beim Verfolgten verursachen, der dann von den Gebietskörperschaften auf Grundlage des jeweiligen Polizei- und Gefahrenabwehrgesetzes des Bundeslandes verschuldensunabhängig ausgeglichen werden müsste. Seitens der Gebietskörperschaften wird ein solcher Anspruch aber damit verneint, dass nicht sie, sondern allein die Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften darüber zu entscheiden haben, welche Handlungen die für den Vollzug zuständige Behörde zu verfolgen habe und daher derartige Ansprüche eines Verfolgten gegenüber der Handwerkskammer oder der Kreishandwerkerschaft gestellt werden müsste. Die Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften verneinen spätestens im Schadensfall einen kausalen Zusammenhang zwischen einer von ihnen vertretenen Rechtsauffassung und einer durch die Behörden eingeleiteten Verfolgungsmaßnahme. Demnach stellt eine durch die Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft erteilte Auskunft lediglich eine parteiliche Rechtsauffassung einer Interessenvertretung dar, die keinesfalls zu Lasten der Handwerksorganisation in eine Polizeimaßnahme umgesetzt werden kann.

Die für den Vollzug des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Gebietskörperschaften verzetteln sich hier gewaltig, wenn sie meinen, dass für die Beurteilung eines Gesetzesverstoßes die Handwerksorganisationen zuständig seien und sie lediglich für die Verhängung von Bußgeldern zuständig seien, um so Einnahmen zu realisieren. Die Verfolgung von Schwarzarbeit ist keineswegs loslösbar von der Entscheidung, was erlaubt und was verboten ist. Die Gebietskörperschaften verkennen dabei auch, dass nicht die Handwerksorganisationen für die Auskunftserteilung zuständig sind. Zuständig ist die Behörde selbst, wenn der Bürger gerade bei komplizierten Gesetzen eine behördliche Auskunft einzuholen hat, um nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen (Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums gemäß der Rechtsprechung zu § 11 OWiG). In der Praxis delegieren sie jedoch die Beurteilung an die Handwerkskammern.

Auf Anfragen reagieren die meisten Gebietskörperschaften regelrecht sprachlos. Sie können derzeit lediglich darauf verweisen, dass man sich erst einmal einig werden müsse, nachdem die Handwerkskammer klugerweise zunehmend erklären, dass sie für ihre Auskünfte nicht haften wird und die Landesregierung darauf hinweist, dass für die Auskunftserteilung die Gebietskörperschaft zuständig sei und natürlich auch das Haftungsrisiko zu tragen habe.

Das Beispiel zeigt: Der Staat verzettelt mit seinen Gesetzen. Die daraus entstehenden erheblichen Kosten muss letztlich die Allgemeinheit tragen. Werden Gesetze nicht vereinfacht und werden nicht umsetzbare Gesetze nicht abgeschafft, wie das der Bundesverfassungsgerichtspräsident indirekt gefordert hat, so müssen die Gebietskörperschaften deutlich mehr Personal einstellen, damit sie dem Bürger sagen können, was erlaubt ist und was verboten ist. Letztlich gibt es Gesetze nicht kostenlos. Nur: eine noch höhere Steuerquote will keiner.

Bundesverfassungsrecht rügt Behörde: Wohnungsdurchsuchung darf nicht zur Ermittlung von Tatsachen dienen, die einen Verdacht begründen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. Juli 2006 (2 BvR 2030/04) das Recht der Behörden zu Wohnungsdurchsuchungen begrenzt und wieder einmal eine Lanze für staatsbürgerliche Grundrechte gebrochen. In dem entschiedenen Fall ging es um den Verdacht der Steuerhinterziehung. Freiheitliche Handwerker ohne Meisterbrief kennen das aus der Praxis: Zuletzt in Nordrheinwestfalen (z.B. Bochum) ermittelten Behörden, in dem Sie Wohnungen und Geschäftsräume der Betroffenen durchsuchten, um Beweismaterial zu beschaffen. Dies ist dann unzulässig, stellten die Verfassungsrichter klar, wenn die Behörde auf andere Art und Weise die Informationen beschaffen könnte. Das gilt selbst dann, wenn andere Ermittlungswege mühsamer sind als eine Wohnungsdurchsuchung. Die Grundrechte der Betroffenen verlangen dieses!

Die Richter haben damit deutliche Worte gefunden, die sich die Ordnungsbehörden ins Stammbuch schreiben lassen müssen. Die Behörde hatte dem Steuerpflichtigen mißtraut und deshalb Wohnung und Geschäftsräume durchsucht sowie Unterlagen beim Steuerberater und der Bank beschlagnahmt. Das war zu viel, fanden die Verfassungsrichter und verwarfen die Urteile der Vorinstanzen.

Zitate aus dem Urteil: „Auf dieser [unzureichenden] Grundlage durfte eine Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus. Aus einem … rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft … Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen, um Zwangsmaßnahmen erst dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte.“

Die Durchsuchung, so der Tenor des Urteils, ist somit das letzte Mittel. Andere Mittel müssen zuerst genutzt werden – was keineswegs die Praxis ist. Insofern ist der Richterspruch für alle freien Handwerker wichtig, auch wenn es in dem entschiedenen Fall um Steuerhinterziehung ging. Und das gilt auch dann, wenn es für die Behörden mühselig ist. Zitat: „Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, auf diese Weise durch Auskunftsersuchen und eventuell durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt diese Mühewaltung jedoch, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zulässig sein kann.“

In dem entschiedenen Fall ging es um einen steuerpflichtigen Geschäftsmann, der Geld seiner Schwiegereltern erhalten hatte. Die Steuerprüfer hatten unversteuerte Einnahmen angenommen und eine Durchsuchung angeordnet. So geht’s nicht. Das gilt auch bei handwerksrechtlichen Ermittlungen. Für den Verdacht auf einen Gesetzesverstoß müssen ganz konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Erst der gut begründete Verdacht, dann die Ermittlung. Nicht umgekehrt wie in der Praxis. Erst die Durchsuchung, dann die Begründung des Verdachtes. Das zu prüfen ist Aufgabe des Richters, der die Durchsuchung genehmigt.