IFHandwerk e.V.

Landgericht Bochum genehmigt Wohnungsdurchsuchung bei Handwerkern ohne Meisterbrief

Das Landgericht Bochum hat mit seinem Beschluss vom 14.7.006 (AZ 12 Qs 10-11/06 – W – LG Bochum) die Rechtsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung verworfen. Der betroffenen Handwerkerin ohne Meisterbrief und ihrem Angestellten wurde ein Verstoß gegen die Handwerksordnung sowie Leistungsmissbrauch vorgeworfen. Ähnlich wie bei dem vom Bundesverfassungsgericht kürzlich entschiedenen Fall wurden die Einwände der Betroffenen von der Behörde ignoriert. Die Betroffenen werfen der Behörde eine Ausforschung von Kundendaten vor. Das Landgericht hat zwar den Durchsuchungsbeschluss gerade noch als rechtsmäßig eingestuft, die Beschlagnahmeanordnung selbst als unwirksam verurteilt. Das Amtsgericht Bochum hat jetzt darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde kopierten Schriftstücke beschlagnahmt werden müssen.

Der IFHandwerk sieht nach einer Prüfung des Vorganges diverse Ungereimtheiten. IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle: „Es drängt sich der Verdacht auf, dass ähnlich wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die Durchsuchung letztlich vor allem der Begründung des Verdachts diente. Das ist unzulässig. Auch überzeugt die Begründung des Landgerichtes nicht, dass die Ordnungsbehörde für diesen Fall überhaupt zuständig sei. Die Verfolgung von Leistungsmissbrauch ist Sache der Zollbehörden.“

Zum Sachverhalt: Der arbeitslose Angestellte der Betriebsinhaberin soll in angeblich nicht gemeldeter Nebentätigkeit Wände lasiert haben. Angemeldet hatte die Inhaberin des Unternehmens zudem das eintragungsfreie Gewerbe des Trockenbaus, das sie später nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses um die Tätigkeit Raumausstatter erweitert hatte. Ob allerdings die Lasur von Wänden ein Vollhandwerk darstellt und ob es einen unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb gegeben haben könnte, hat die Behörde vor nicht geprüft, bevor sie den Durchsuchungsbeschluss beantragt hat. So reduzierte sich am Ende der Vorwurf auf den Leistungsmissbrauch, der inzwischen als widerlegt gilt.

IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle: „In Bochum sind die Grundrechte deutscher Staatsbürger offenbar nicht gut aufgehoben. Wir empfehlen den Behörden und Gerichten die Lektüre der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.“

IFHandwerk-Mitglied Joachim Lutze glaubt, die Behörden wollten nur schnell abkassieren. Darauf weist auch die aus Sicht des IFHandwerk merkwürdige Vorgehensweise der Verfolgungsbehörde hin. Den Betroffenen soll zuerst ein Bußgeld von 14.000€ angedroht worden sein, später dann (allerdings gegen Rechtsmittelverzicht) nur noch ein Bußgeld von weniger als einem Drittel der anfänglichen Bußgeldforderung. Diese Vorgehensweise wird von der Behörde nicht bestritten und ist nach Erkenntnissen des IFHandwerk e.V. keineswegs selten. 90% der Betroffenen, so ein Behördensprecher gegenüber der Lokalzeitung, lassen sich auf diese wenig vertrauen erweckende Rabattierungspraxis ein.

Später wurde der Druck auf die Betroffenen weiter erhöht und eine Befragung aller Kunden angedroht. Logisch, dass die Behörde davon ausgehen konnte, dass die Betroffenen dadurch einen Großteil ihrer Kunden verlieren würden, auch wenn sich im Nachhinein ihre Unschuld herausstellen würde. Merkwürdig war auch, dass unter den beschlagnahmten Unterlagen sich auch die Renovierungsrechnung eines Behördenmitarbeiters befunden haben soll, für den die Betroffenen gearbeitet hatten und der ihnen weitere Aufträge vermittelt hatte. Später waren diese Belege allerdings später nicht mehr auffindbar.

Da die Ordnungsbehörde in solchen Verfahren die gleichen Pflichten und Rechte wie Polizei und Staatsanwaltschaft haben, könnten zukünftig Polizeibehörden ohne Prüfung der Unschuldsvermutung und durch Verwendung unzuverlässig erhobener Daten polizeiliche Verfolgungsmaßnahmen begründen und diese für eine Anschuldigung verwerten, wenn das Bochumer Beispiel Schule macht.

Wie bei der jüngsten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung wurde in dem zu Grunde liegenden Fall eine Durchsuchung angeordnet, obwohl der Betroffene entlastende Beweise vorbringen konnte. Die Durchsuchung darf aber nicht zur Begründung des Verdachtes erfolgen, sondern nur bei begründetem Verdacht. Der Betroffene macht hiergegen geltend, dass die Durchsuchung der Ausforschung von Kundendaten gedient habe. Er habe seine Mitarbeit bei der Klärung offener Fragen angeboten.

So war es auch bei dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Die Behörde hatte den Einwänden des Betroffenen nicht geglaubt. Das Landgericht hält die Durchsuchungsanordnung zwar NOCH für verhältnismäßig, nicht aber die Beschlagnahme der Unterlagen, so dass das AG Bochum als Ermittlungsrichter nach Zurückverweisung zu prüfen hat, ob die behördlicherseits gezogenen Kopien (drei Aktenordner) zu beschlagnahmen sind. Die richterliche Beschlagnahmeanordnung war nicht wirksam, weil nicht hinreichend präzise. Damit, so das Landgericht, würden die Durchsuchungsbeamten letztlich über die Beschlagnahme entscheiden, nicht der Richter.

Nach Auffassung des Landgerichts reichen für den erforderlichen Anfangsverdacht bereits entfernte Indizien aus, die nach kriminalistischen Erfahrungen eine Ordnungswidrigkeit als möglich erscheinen lassen. Es muss sich aber um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte handeln. Diese sollen hier vorgelegen haben. Angeführt werden hierfür das Ergebnis der Baustellenkontrolle vom 19.1.(der Betroffene hat Wände lasiert), telefonische Anfrage bei der ARGE (der Betroffene steht im Leistungsbezug und hat angeblich keine Nebeneinkünfte angegeben. Und das Schreiben der Arbeitsagentur vom 10.5. lag noch nicht vor). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, so das Gericht, sei davon auszugehen, dass die Inhaberin als (damals) mit dem Betroffenen zusammenlebende Lebensgefährtin von dem unterstellten Leistungsmissbrauch gewusst haben musste. Diese Lebenserfahrung der Beamten wird als hinreichend konkretes, eine Durchsuchung rechtfertigende Indiz vom Landgericht angesehen. Die Bundesverfassungsrichter würden hier vermutlich strengere Maßstäbe anlegen, weil die Behörde nach der jüngsten Rechtsprechung im Zweifel den mühsameren Weg zur Ermittlung zu gehen hat. Die vorliegenden Ergebnisse zeigen, dass die Behörde mit der Durchsuchung den leichteren, aber nicht verfassungskonformen Weg zu gehen gewillt war. Für die Betroffenen entlastende Argumente wurden nicht ausreichend beachtet.

Sollten Sie jemals Opfer einer Hausdurchsuchung werden, so lassen Sie un-bedingt alle beschlagnahmten Unterlagen ver-packen und versiegeln, damit sie erst im Bei-sein Ihres Anwalts ausgewertet werden und damit auch keine Belege verschwinden können. Nach Erfahrungen des Interessenverbands der freien Handwerkerinnen und Handwerker zahlen Handwerker, die sich in der geschilderten Weise unter Druck setzen lassen, viel höhere Bußgelder als die, die sich wehren.

Monopolkommission fordert Abschaffung des Meisterzwangs im Handwerk

Die Monopolkommission hat die Bundesregierung aufgefordert, im Handwerk den Meisterzwang abzuschaffen. In ihrem jüngsten Hauptgutachten stellt die Kommission erneut fest, dass die Verwaltungspraxis bei Unternehmensgründungen – so wörtlich – „seit Jahren konträr zu den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung“ steht.

Die Kommission erinnert an das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.12.2005, indem die Verfassungshüter deutliche Zweifel am Meisterzwang äußerten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Praxis der Behörden und Handwerkskammern hatte. Die Kommission mahnt: „Die Konsequenz daraus wäre die Abschaffung der Meisterpflicht, wie dies von der Monopolkommission seit langem gefordert wird. Ansonsten ist eine Fortsetzung der bisherigen Praxis zu erwarten, nach welcher Ausnahmebewilligungen restriktiv gehandhabt und Handwerker ohne Meisterbrief unter dem Druck rigider ‚Schwarzarbeiterverfolgung’ ihrer etablierten Konkurrenten mit Hilfe von Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften vom Marktzutritt ferngehalten werden.“

Die Kommission begründet erneut, warum sie das meisterliche Berufsmonopol im Handwerk für überflüssig hält. Weder die wirtschaftliche Situation, noch die Ausbildungsleistung oder Gefahrengeneigtheit im Handwerk rechtfertigen den tiefen Eingriff in den Wettbewerb im Handwerk und die Ausgrenzung von Handwerkern ohne Meisterbrief. Die Begründung ist klar, man kann sie nur zitieren:
„Die Verhältnisse im Handwerksgewerbe rechtfertigen keine wirtschaftliche Sonderstellung und damit auch keine rechtlichen Ausnahmen innerhalb der Gewerbeordnung. Die Gefahrengeneigtheit in einzelnen Handwerken sowie die Ausbildungssicherung liefern ebenfalls keine hinreichende Begründung für eine Regulierung des Marktzutritts im Handwerk. Es spricht nach Auffassung der Monopolkommission jedoch nichts dagegen, die Meisterprüfung auf freiwilliger Basis als Qualitätssignal für die Öffentlichkeit und den handwerklichen Wettbewerb zuzulassen.“

Stellungnahme des IFHandwerk: „1991 hat die Deregulierungskommission den Meisterzwang untersucht und empfohlen, ihn abzuschaffen. Seit 2001 fordert dies auch die Monopolkommission, die im Auftrag der Bundesregierung alle zwei Jahre die Wettbewerbsbedingungen in Deutschland unter die Lupe nimmt. Auch die Wirtschaftsweisen haben die Abschaffung empfohlen. Wann endlich zieht die Bundesregierung die Konsequenzen daraus?“

Die Monopolkommission geißelt in ihrem 16. Hauptgutachten neben dem Meisterzwang auch die Einschränkungen bei den freien Berufen, zu denen auch die Juristen gehören. Michael Wörle kommentiert dieses für den IFHandwerk so: „Seit Jahren gibt es auf der unteren Ebene der Gerichtsbarkeit einen stillschweigenden Pakt zwischen Juristen und Handwerkskammern. Ein Berufsmonopol hackt dem anderen kein Auge aus. Hier fehlt der Monopolkommission noch der klare Blick für eine durchgreifende Deregulierung, den sie im Handwerk durchaus hat.“

Dienstleistungsrichtlinie: Einigung der Wirtschaftsminister beseitigt Herkunftslandsprinzip

Der EU-Ministerrat hat sich geeinigt: Das Herkunftslandsprinzip, das freien Handwerkern ein Tor zur handwerklichen Gewerbefreiheit öffnen sollte, bleibt draußen. Das war der Hauptstreitpunkt am ursprünglichen Kommissions-Entwurf gewesen. Demnach hätten Dienstleister ihre Dienste europaweit nach dem jeweiligen Recht ihres Heimatlandes und nicht mehr nach dem des Gastlandes anbieten können.

Hätte sich die EU-Kommission durchgesetzt, so hätten freie Handwerker mit Betriebssitz im Ausland sich die freieste Regelung aussuchen können. Damit wären auch die Tage des Meisterzwangs in Deutschland gezählt gewesen. Eine Revolution des deutschen Gewerberechts wäre die Folge gewesen. Die Lobbyisten des Meisterzwangs haben sich jedoch durchgesetzt. Es bleibt alles wie es ist.

Wäre diese Regelung umgesetzt worden, können deutsche Handwerker ganz problemlos Firmen im EU-Ausland gründen und von dort aus ganz legal in Deutschland Dienstleistungen erbringen, ohne dass das deutsche Handwerksrecht sie gängeln wird.
Die EU-Kommission hatte sich erhofft, mit den neuen Regelungen, die in der Industrie bereits gelten, einen Wachstumsschub in Europa auszulösen. Kritiker sahen dagegen in der Richtlinie einen Generalangriff auf die deutsche Wirtschaftsverwaltung. Der Bundesrat hatte die Befürchtung geäußert, dass sie „zu einer weitest gehenden Verdrängung der Vorschriften des Staates“ führen würde, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Mit anderen Worten: Es ging um weit mehr als nur um die freie Erbringung von Dienstleistungen.

Während die Ängste geschürt wurden, dass bald Horden ausländischer und unqualifizierter Dienstleister wie Heuschrecken über Deutschland herfallen würden, schiefe Häuser bauen und falsche Medikamente verabreichen würden, forderte der Zentralverband des deutschen Handwerks eine Nachbesserung der Richtlinie. Und setzte sich am Ende damit durch. Unter der Überschrift „mittelstandspolitische Ziele“ forderte die Bundesregierung im März verklausuliert, dass die Richtlinie„dem übergeordnetem Interesse an einem weit gefächerten und stabilen Mittelstand Rechnung tragen“ müsse „insbesondere auch hinsichtlich der Auswirkungen auf das Handwerk“. Im Klartext: Der Meisterzwang, Mindestlohnregelungen und Arbeitnehmer-Sozialstandards müssen erhalten bleiben. Außerdem sollten sich die Auswirkungen der Richtlinie nur auf den grenzüberschreitenden Verkehr erstrecken. Inländische Regelungen sollten unangetastet bleiben. Doch gerade auf diese Druck-Wirkung hatte der IFHandwerk e.V. gehofft. Europäisches Parlament und Ministerrat bilden nun eine Abwehrphalanx gegen die Liberalisierungsbemühungen der EU-Kommission. Damit dürfte klar sein: Eine Revolution wird von der Richtlinie für das deutsche Handwerksrecht nicht mehr ausgehen.

Formell muss das Europäische Parlament über den Beschluss des Ministerrats noch beraten. Mit einer endgültigen Verabschiedung wird bis Jahresende gerechnet. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie dann bis Ende 2009 in nationales Recht umsetzen. Das wird eine Änderung der EU-EWR-Handwerksrechts-Verordnung auslösen. Viel ist das nicht.

Ressonanz: Bewertungen der Verfassungsgerichtsentscheidung

Nach Veröffentlichung der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Korrektur der Verwaltungspraxis bei Ausnahmegenehmigungen liegen die ersten Bewertungen vor. So unterschiedlich kann Wahrnehmung sein:

Während die „Frankfurter Rundschau“ (FR) schreibt, dass die Verfassungsrichter am alten Meisterzwang zweifeln und die Lockerung der Handwerksordnung als vom Grundgesetz geboten ansehen, schreibt der „Zentralverband des deutschen Handwerks“ (ZDH), die Spitzenorganisation der Deregulierungsgegner, dass die Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung Bestand habe. Unterschiedlicher kann die Beurteilung also kaum noch ausfallen.

Nun wundert es nicht, dass der ZDH die Entwicklung gegen den Meisterzwang nicht sehen möchte. Das ist bekanntlich noch nie anders gewesen. Realistischer dürfte vermutlich die Einschätzung der FR sein: „Damit dürften Bestrebungen der CDU/CSU einen Dämpfer erhalten haben, die Liberalisierung der Handwerksordnung teilweise rückgängig zu machen“, schreibt die angesehene Tageszeitung.

Bundesverfassungsgericht greift Meisterkartell an: Ausnahmen müssen deutlich großzügiger bewilligt werden!

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Kartell der Handwerksmeister erneut einen herben Schlag versetzt. Thema der Entscheidung: Die Verwaltungspraxis der Ausnahmegenehmigungen nach § 8 HWO. Diese müssen großzügig erteilt werden. Das werden sie aber nicht. Und zwar schon seit Jahren. Das Bundesverfassungsgericht setzt diesem nun mit seiner aktuell bekannt gewordenen Entscheidung (Aktenzeichen 1 BvR 1730/02) ein Ende. Begründung: Ohne großzügige Bewilligungspraxis wird das Grundrecht erfahrener Handwerker ohne Meisterbrief verletzt, weil es sie gegenüber Mitbewerbern aus dem EU-Ausland benachteiligt. Das Urteil ist eine Sensation und setzt die freiheitliche, am Grundrecht der Berufsfreiheit orientierte Rechtsprechung der Verfassungshüter fort. Nur mit dem Bundesverfassungsgericht können sich offenbar freie Handwerker gegen das Meisterkartell wehren, das sich die Konkurrenz erfahrener Handwerker ohne Meisterbrief vom Leibe halten möchte und auch die novellierte Handwerksordnung am liebsten wieder auf die alte Regelung zurückregulieren möchte.

Auch hierzu läßt das Bundesverfassungsgericht deutliche Worte fallen: „Für das gesetzgeberische Ziel der Qualitätssicherung handwerklicher Leistungen erscheint es allerdings zweifelhaft, ob der große Befähigungsnachweis unter den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts weiterhin als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden konnte. Hierfür ist es notwendig, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl.BVerfGE 83, 1 <19>; 102, 197 <220> ).“ Kein Wunder, werden doch von Handwerksmeistern keine Weiterbildungsnachweise gefordert. Auch der Inhalt der Meisterprüfung steht nicht ausreichend für Qualität. Insofern dürfen erfahrene Handwerker, die sich stetig fortgebildet haben, nicht benachteiligt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das klar erkannt und spricht von dem „zunehmend verwischten – Ziel der Qualitätssicherung“. Auch das Ausbildungsargument taugt nicht zur Verteidigung des Meisterzwangs, dürfen doch auch andere Fachleute im Handwerk ausbilden.

Der IFHandwerk begrüßt die mutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle, Autor des Ratgebers „Selbständig ohne Meisterbrief“, wundert sich allerdings darüber dass die Verfassungsrichter nicht den letzten Schritt auch noch gegangen sind und den Meisterzwang angesichts der starken Bedenken zur Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs ganz für verfassungswidrig zu erklären. Die Kammer sah sich hierzu nicht berufen. Sie sagte hierzu in der Entscheidung: „Die geschilderten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl – über die zu entscheiden die Kammer nicht berufen ist – bekräftigen die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen.“